Steuerberater
in  Lüdenscheid

Die Grundsteuerreform

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstückes verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Neubewertung betrifft alle im Betriebs- und Privatvermögen befindliche Grundstücke (z. B. vermietete, selbst genutzt Gebäude, Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen und auch Wochenendhäuser.

Um die Neubewertung durchführen zu können, ist grundsätzlich für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes elektronisch über das Online Portal der Finanzverwaltung (Elster) einzureichen.

Anfang des Jahres 2022 erhalten Sie von Ihrer Kommune den jährlichen Grundsteuerbescheid. Dieser setzt Ihre aktuell gültige Grundsteuer fest. Bewahren Sie diesen Bescheid auf, damit Sie die Daten (z.B. das Aktenzeichen) zur Erstellung Ihrer Feststellungserklärung in wenigen Monaten griffbereit haben. 

Ab Mai erhalten Sie von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ein individuelles Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die Sie für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigen. Darüber hinaus steht Ihnen ab April eine Hotline Ihres Finanzamts zur Verfügung. 

Vom 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 müssen Sie die Feststellungserklärung digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Dies ist möglich über Ihr Online-Finanzamt ELSTER (www.elster.de). Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Andernfalls können Sie das Benutzerkonto bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

Hinweis: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.

Sollten Sie bei der Erstellung der erforderlichen Erklärungen Probleme haben, sind wir gerne bereit Ihnen behilflich zu sein. 

Unter "Infos zur Erklärung" finden Sie alle Informationen zur Selbsterstellung Ihrer Erklärung oder zu den Unterlagen, die wir benötigen, wenn wir die Erklärung für Sie erstellen sollen.

Wir haben auf unserer Internetseite Erfassungsbögen bereitgestellt. Der für Sie in Frage kommende Erfassungsbogen muss möglichst vollständig von Ihnen ausgefüllt und dann an uns weitergeleitet werden.

Die Abgabefrist wurde auf den 31. Januar 2023 verlängert. Wenn Ihre Erklärung durch meine Kanzlei bearbeitet werden soll, ist es erforderlich, dass wir Ihre Unterlagen bis zum 31. Dezember 2022 erhalten.

Mit der Rücksendung Ihres Erfassungsbogens erteilen Sie uns den Auftrag zur Erstellung der Feststellungserklärung. Die Erstellung Ihrer Erklärung/en rechnen wir nach der aktuellen Steuerberatervergütungsverordnung ab.

Sollten Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. 



Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich darauf geeinigt, die Abgabefrist der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer bundesweit und einmalig bis zum 31.01.2023 zu verlängern.

Grund für die   Fristverlängerung sei u.a. die Entlastung der Steuerpflichtigen, Finanzbehörden und Steuerberater/innen.   Bund und Länder haben außerdem befürchtet, dass die Finanzämter mit   unzähligen Fristverlängerungsanträgen überflutet werden könnten. Denn drei   Wochen vor Fristende sind gerade mal 20 Prozent der Grundsteuererklärungen an   die Finanzämter übermittelt worden.
  

💡 Wir empfehlen Ihnen dennoch, nicht allzu lange mit der Erstellung und Übermittlung der Feststellungserklärungen an die Finanzverwaltung zu warten. Zurzeit haben wir noch keine Probleme, die erforderlichen Erklärungen fristgemäß zu bearbeiten

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